Mediation

Der Mediator als Vermittler zwischen den Parteien ohne eigene Entscheidungsgewalt

Beide Parteien müssen den Willen zur Einigung als Grundvoraussetzung mitbringen und ihre Interessen selbst vertreten, ggf. auch anwaltlich beraten.

In meist mehreren Sitzungen werden die unterschiedlichen Positionen geklärt und die Streitpunkte herausgearbeitet. Rede und Gegenrede sind direkt.

Es ist Aufgabe des Mediators, die gegenseitigen Interessen herauszuarbeiten und in Übereinstimmung zu bringen. Aus dem gemeinsamen Gespräch wächst wieder gegenseitige Anerkennung und Vertrauen.

Am Ende einer jeden Mediation sollte eine von beiden Parteien getroffene Vereinbarung stehen, wie weiter miteinander umgegangen wird.

Der Rechtsweg steht nach wie vor offen, wird dann aber nur noch selten beschritten.

Gegenüber einem Rechtsstreit ist die Zeit- und Kostenersparnis erheblich. Die Justiz wird entlastet.

Schlichtung

Auf der Grundlage einer von beiden Parteien anerkannten Schlichtungsordnung tragen die Streitenden zunächst schriftlich vor. Dabei können sie sich auch anwaltlich vertreten lassen.

Die Schlichtungskommission, gebildet aus Juristen (Richtern a. D.) und Fachleuten (Sachverständigen), wertet die Parteienvorträge und fordert ggf. weitere Unterlagen an.

In einem Schlichtungsgespräch können die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien noch einmal mündlich erläutert und vertieft werden.

Die Schlichtungskommission unterbreitet am Ende der Sitzung einen Schlichtungsvorschlag, der mündlich begründet wird.

Sofern die Parteien den Vorschlag annehmen, ist die Schlichtung erfolgreich beendet worden.

Die Schlichtungsordnung der Architektenkammer Berlin könnte zugrunde gelegt werden. Sie hat sich in mehr als 13 Jahren praktischer Anwendung bewährt.

Schon seit Jahren führe ich private Schlichtungen als ö. b. u. v. Sachverständiger in Schlichtungsverhandlungen bei der Architektenkammer Berlin und in eigens zusammengestellten Schlichtungskommissionen gemeinsam mit Richtern a. D. des Kammergerichts durch.

Schiedsgutachten

Die Parteien formulieren selbst oder mit anwaltlicher Hilfe eine Schiedsvereinbarung und einigen sich auf einen Schiedsgutachter. Sie tragen schriftlich - ggf. anwaltlich unterstützt - vor, unter Beifügung von erläuterndem Material.

Der Schiedsgutachter führt ein oder mehrere gemeinsame erläuternde Gespräche durch.

Er erstattet dann ein unparteiisches Schiedsgutachten nach bestem Wissen und Gewissen.

Schwierige juristische Fragen können in Zusammenarbeit mit einem Richter a. D. gelöst werden!

Schiedsgericht

Beim Schiedsgericht vereinbaren die Parteien Streitbeilegung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges auf der Grundlage einer zu vereinbarenden Schiedsgerichtsordnung.

Als gute Grundlage bietet sich die von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. und dem Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e. V. herausgegebene "Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen" (SGO Bau) an.

Für das Verfahren gelten ansonsten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit im gegenseitigen Vertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern.

Es bietet sich an, das Schiedsgericht mit einem Richter a. D. und zwei Sachverständigen zu besetzen, um Sach- und Rechtsfragen in einem Verfahren fachkundig, schnell und kostengünstig zu lösen.

Ein Schiedsgericht kann auf Wunsch der Parteien auch mit einem Einzelschiedsrichter besetzt werden, der über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für den konkreten Streitfall verfügt.

Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtswirksamkeit und den Geltungsbereich der Schiedsgerichtsvereinbarung.

Der Schiedsspruch wird beim Kammergericht oder einem Oberlandesgericht hinterlegt und kann von diesen Gerichten hinsichtlich Formfehler überprüft werden.

Schiedsgerichte, bestehend aus Richtern a. D. des Land- und Kammergerichts und fachkundigen Beisitzern, können von mir vorgeschlagen werden.

Aus langjähriger Erfahrung sehe ich den Vorteil einer außergerichtlichen Streitbeilegung

  • in einer meist kurzfristigen Terminierung und Erledigung
  • im Zusammenwirken von Rechts- und Fachkompetenz
  • in einer kostengünstigen Streitbeilegung
  • im Nachweis eines gütigen Einigungsversuches bei einem Prozess vor einem ordentlichen Gericht nach neuer ZPO

Selbstverständlich können auch die bereits institutionalisierten Einrichtungen

  • Schlichtungsausschuss
  • Schiedsgericht Bau in Berlin EWIV

in Anspruch genommen werden.

Geänderte Zivilprozessordnung

Seit dem 01.01.2002 ist die Berufungsinstanz keine zweite Tatsacheninstanz mehr, sondern Kontrollinstanz für offensichtliche Rechtsfehler. Das erstinstanzliche Urteil soll auf die Anwendung des materiellen und des Verfahrensrechts überprüft werden.

"Nach dieser Reform ist ein neuer Berufungsvortrag gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nur noch dann zugelassen, wenn das Nichtvorbringen in I. Instanz nicht auf Nachlässigkeit der Parteien beruht.

„Wenn aber eine Partei keine nachvollziehbaren Gründe für die Verspätung ihres bestrittenen Vortrags bringen kann, ist sie damit in der Berufung ausgeschlossen. Die drohende Präklusion soll dazu führen, dass die Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Gericht umfassend schon in der ersten Instanz darlegen werden. ...“
(Hannich, Meyer-Seitz, Engers: "Das neue Zivilprozessrecht", Bundesanzeiger-Verlag)

Alle am Prozess Beteiligten sind gut beraten, die erste Instanz nicht mehr nur als "Durchlaufinstanz" zu betrachten und auf die Berufungsinstanz zu hoffen.

Ein Prozess muss zukünftig mit größter Sorgfalt geführt werden.

Ein Parteienvortrag sollte substantiiert und umfassend erfolgen, ggf. mittels eines Privatgutachtens.

Privatgutachten

Das Privatgutachten oder auch Parteiengutachten ist kein Beweismittel, sondern Parteienvortrag.

Komplizierte technische Vorgänge können meist nicht mit noch so gut ausgebildetem juristischen Sachverstand geklärt werden.

Besonders bei Architekten- und Ingenieurleistungen und der Honorarermittlung ist ein nicht fachkundiger Bauherr oder Jurist auf die Hilfe von Sachverständigen zwingend angewiesen.

"... Für die Auffindung eines Tatsachenurteils kann eine Rechtsnorm Kriterien aufstellen; deren Beachtung obliegt dann dem Sachverständigen, der insoweit Rechtsnormen vollzieht."

"... Allerdings erfolgt durchaus eine Subsumtion tatsächlicher Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Die ist jedoch im Bereich des Honorarsachverständigen sachgerecht und nicht zu beanstanden."

"... Im Honorarbereich erfolgt die Beurteilung der Tatsachen durch den Sachverständigen nicht allein nach technischen Parametern, sondern auch nach Maßgabe der HOAI, die für die Auffindung der Tatsachenurteile die maßgeblichen Bewertungskriterien liefert."

"... Im Honorarbereich darf - und muss - der Sachverständige auch die HOAI als Grundlage seines Wissensgebietes zuziehen, ohne einer unstatthaften Subsumtion geziehen zu werden. Die beurteilende Schlussfolgerung gehört zur wohl meist nachgefragten Sachverständigentätigkeit. Dem Honorarsachverständigen steht für diese Beurteilung die HOAI als Parameter offen, weil sie die maßgeblichen Beurteilungskriterien enthält. Die damit verbundene Subsumtion ist die Konsequenz seiner Tätigkeit."

"... Gerade im Honorarbereich, der sich durch zahlreiche diffizile Besonderheiten ausweist, wird es legitim sein, davon Abstand zu nehmen, dem Sachverständigen den Zugriff auf die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Norm zu verwehren."
"... Dieses Legitimationsproblem entsteht für den Privatgutachter nicht. Allerdings ist die Abschichtung der Rechtsfrage von der Sachverständigenfrage nicht trennscharf möglich. Denn gerade im Honorarbereich sind die Übergänge fließend, und die Subsumtionsaufgabe wächst dem Sachverständigen in vielfältiger Weise zu."

"... Von entscheidender Bedeutung ist deshalb für den Sachverständigenbeweis zu HOAI-Beweisthemen und damit im Zusammenhang mit Honorarfragen und sonstigen durch die HOAI berührten Punkten neben der Unterscheidung zwischen der Tatfrage und der Rechtsfrage das Problem der Grenzziehung."

"... Aber die Tatsachenfrage ist oft nicht mehr ohne Vorgriff auf die Rechtsfrage zu lösen."

"... Das Honorarrecht führt noch darüber hinaus: Dem Sachverständigen kommt die Aufgabe zu, in eingeschränktem Rahmen durch Rechtsnormen veranlasste Schlussfolgerungen zu ziehen, wenn sich diese als logische Konsequenz einer Subsumtionsaufgabe ergibt. Insofern wendet der Honorarsachverständige unmittelbar Recht an und zieht in gewissem Umfang auch Rechtsfolgen."
(Gerd Motzke, Vors. Richter am OLG: "Bauen, Planen, Recht" Festschrift für Klaus Vygen zum 60. Geburtstag, Werner Verlag)

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass besonders der Honorarsachverständige auch ein tiefes Wissen der Rechtsprobleme und Urteile haben muss, um seine Auftraggeber umfassend beraten zu können.

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