Beim Schiedsgericht vereinbaren die Parteien Streitbeilegung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges auf der Grundlage einer zu vereinbarenden Schiedsgerichtsordnung.
Als gute Grundlage bietet sich die von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V.
und dem
Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e. V. herausgegebene "Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen" (SGO Bau) an.
Für das Verfahren gelten ansonsten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit im gegenseitigen Vertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern.
Es bietet sich an, das Schiedsgericht mit einem Richter a. D. und zwei Sachverständigen zu besetzen, um Sach- und Rechtsfragen in einem Verfahren fachkundig, schnell und kostengünstig zu lösen.
Ein Schiedsgericht kann auf Wunsch der Parteien auch mit einem Einzelschiedsrichter besetzt werden, der über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für den konkreten Streitfall verfügt.
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtswirksamkeit und den Geltungsbereich der Schiedsgerichtsvereinbarung.
Der Schiedsspruch wird beim Kammergericht oder einem Oberlandesgericht hinterlegt und kann von diesen Gerichten hinsichtlich Formfehler überprüft werden.
Schiedsgerichte, bestehend aus Richtern a. D. des Land- und Kammergerichts und fachkundigen Beisitzern, können von mir vorgeschlagen werden.
Aus langjähriger Erfahrung sehe ich den Vorteil einer außergerichtlichen Streitbeilegung
- in einer meist kurzfristigen Terminierung und Erledigung
- im Zusammenwirken von Rechts- und Fachkompetenz
- in einer kostengünstigen Streitbeilegung
- im Nachweis eines gütigen Einigungsversuches bei einem Prozess vor einem ordentlichen Gericht nach neuer ZPO
Selbstverständlich können auch die bereits institutionalisierten Einrichtungen
- Schlichtungsausschuss
- Schiedsgericht Bau in Berlin EWIV
in Anspruch genommen werden.